AGBs

§ 1 Gegenstand der Mietvereinbarung und Nutzungsbedingungen des Mietobjekts

1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Mietobjekt lediglich für Lagerzwecke im Einklang mit den folgenden Bestimmungengenutzt werden darf. Jegliche Nutzung des Mietobjekts für Wohn- oder Arbeitszwecke ist strikt untersagt.

a. Der Mieter ist dazu verpflichtet, das Lagerobjekt so zu nutzen, dass weder Gefahren noch Schäden für die Rechtsgüter desVermieters, Spedition Arnold GmbH, oder Dritter entstehen, und ferner keine Schädigung der Umwelt verursacht wird.

b. Bei einer beabsichtigten Überschreitung der maximal zulässigen Decken-/Bodenbelastung von 300 kg/qm ist eine vorherigeKonsultation mit den zuständigen Mitarbeitern der Fa. Spedition Arnold GmbH deren ausdrückliche Zustimmung erforderlich.

c. Der Aufenthalt von Menschen und/oder die Unterbringung von Tieren oder sonstigen lebenden Wesen im Mietobjekt ist nichtgestattet.d. Umweltschutz- und brandschutztechnische Anforderungen verbieten nachdrücklich:

i. Den Gebrauch von offenem Licht, Feuer oder Rauchwaren im Mietobjekt,

ii. Das Lagern sowie Um- oder Auffüllen von Kraftstoffen, Ölen oder anderen brennbaren oder entzündlichen Stoffen,Flüssigkeiten und Gasen,

ii. Die Einlagerung von feuer- oder explosionsgefährlichen, radioaktiven, selbstentzündlichen, giftigen, ätzenden oderanderweitig gefährlichen Sub-stanzen,

iv. Das Lagern leerer Kraftstoff- oder Ölbehälter,

v. Das Abstellen oder Einlagern von Gegenständen, die infolge von Leckagen Brennstoff oder Öl verlieren,

vi. Die Lagerung von Batterien, die als Gefahrgut eingestuft sind,

vii. Die Lagerung von Gegenständen, die Brand- oder Umweltgefahren darstellen.

viii. Kleidungsstücke dürfen nur eingelagert werden, sofern sie luftdicht verpackt sind. Das Einlagern von neuwertiger,ungetragener und verpackter Klei-dung bedarf der vorherigen Absprache mit Spedition Arnold GmbHe. Die Lagerung von Waffen, Suchtmitteln, Abfallstoffen oder Sondermüll jeglicher Art ist strikt untersagt. Des Weiteren dürfen keineGegenstände eingelagert werden, die Ungeziefer- oder Schädlingsbefall begünstigen oder verursachen könnten.

f. Der Mieter ist dazu angehalten, alle gesetzlichen, technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere von Feuerwehr undBauaufsichtsbehörde, zu beachten und einzuhalten.

g. Es ist nicht gestattet, die Lüftungssysteme der Mieteinheit oder der Gesamtanlage zu blockieren oder zu behindern.

h. Im Falle einer vorhandenen Sprinkleranlage hat der Mieter sicherzustellen, dass die Effektivität dieser Anlage nicht durcheingelagerte Gegenstände eingeschränkt wird. Hierzu muss ein Mindestabstand von 0,5m zu jedem Sprinklerkopf eingehaltenwerden.

i. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Verdachtsfällen Stichproben durchzuführen, um die Einhaltung der Brand- undUmweltschutzvorschriften zu überprüfen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu diesem Zweck den Zutritt zum Mietobjekt zugestatten.

j. Ergänzend ist der Mieter verpflichtet, sämtliche umweltrechtliche Vorschriften, An-ordnungen und genehmigungsrechtlichenBestimmungen, die den Standort betreffen, zu befolgen und einzuhalten.

k. Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietobjekt lediglich frostsicher beheizt, jedoch nicht klimatisiert wird. Der Mieter hat, fallserforderlich, im Vorfeld entsprechende Vorkehrungen für die Einlagerung zu treffen.

2. Jegliche Modifikationen an der Infrastruktur des Mietobjekts, wie das Verlegen von Leitungen oder die Installation von Regalen anWänden oder Decken, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch aus-lagern.de.

3. Der Vermieter ist autorisiert, das Mietobjekt zu öffnen, falls ein begründeter Verdacht auf Verstöße gegen die oben genanntenVereinbarungen besteht, insbesondere wenn eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Mieter fehlgeschlagen ist und erheblicheSchäden für den Mieter, andere Mieter oder den Vermieter im Raum stehen.

4. Jegliche gewerblichen, handwerklichen, freiberuflichen oder dienstleistungsorientierten Tätigkeiten sind im Mietobjekt nichtgestattet. Dies umfasst auch alle illegalen, strafbaren oder sittenwidrigen Aktivitäten. Ferner ist es dem Mieter untersagt, unter derAdresse des Mietobjekts oder der Gesamtanlage seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu registrieren oder anzumelden.

5. Bei der Verwendung von Transporthilfen sind die jeweiligen Gebrauchsanweisungen strikt einzuhalten. Diese sind entweder durchAushang bekannt gemacht oder können bei den Mitarbeitern von Spedition Arnold GmbH erfragt werden. Zudem sind die Decken-/Bodenbelastung des jeweiligen Lagerstandorts zu beachten und zu befolgen.

6. Der Anschluss elektrischer Geräte innerhalb des Mietobjekts ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch SpeditionArnold GmbH gestattet. Vorhandene elektrische Leitungen dürfen nicht manipuliert oder modifiziert werden. Zudem ist der Betriebelektrischer Geräte in Abwesenheit des Mieters untersagt.

7. Der Mieter haftet dafür, dass alle Personen, die in seinem Auftrag oder mit seiner Billigung Zutritt zum Mietobjekt haben, sichebenfalls an die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen und Vereinbarungen halten.8. In allen Räumlichkeiten des Lagerortes ist das Rauchen, der Alkoholkonsum sowie der Konsum jeglicher Drogen und sonstigerSuchtmittel strikt verboten.

§ 2 Resolutive Bedingung, Überlassung und Zugangsmodalitäten zum Mietobjekt

1. Der Mieter bestätigt, das Mietobjekt vor Vertragsabschluss in Augenschein genommen und seine Eignung für die vorgeseheneLagerung verifiziert zu haben. Etwaige Mängel oder Verunreinigungen waren bei Vertragsabschluss nicht vorhanden. Mängel oderSchäden, die während der Vertragslaufzeit auftreten, hat der Mieter unverzüglich an die Spedition Arnold GmbH zu melden.

2. Das Recht des Mieters auf Überlassung des Mietobjekts wird erst mit dem voll-ständigen Eingang der erstfälligen Mietzahlungwirksam.

3. Der Zugang zum Mietobjekt ist für den Mieter an allen Wochentagen zwischen 08:00 und 16:00 Uhr gewährleistet.

§ 3 Zahlungsmodalitäten, Mieterhöhung und Folgen von Zahlungsverzug

1. Bezüglich der Höhe der Miete gelten die auf der Webseite www.spedition-arnold.de festgelegten Bedingungen als initialeGrundlage.

2. Das Mietverhältnis ist stets auf eine im Voraus festgelegte Anzahl von Monaten begrenzt und verlängert sich bei nicht Kündigungum jeweils einen Folgemonat. Sollte das Mietverhältnis vor dem Ablauf dieser Frist enden, wird keine Miete zurückerstattet, es seidenn, es liegen besondere, im Mietvertrag definierte Kündigungsgründe vor.

3. Nach Ablauf der Mindestmietdauer ist der Vermieter berechtigt, die Miete im Ein-klang mit den Grundsätzen von Treu und Glaubenangemessen anzupassen. Eine solche Anpassung kann jedoch frühestens vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen und muss demMieter in Textform mitgeteilt werden. Die Anpassung tritt im darauffolgenden Kalendermonat in Kraft. Der Mieter hat in diesem Falldas Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende außerordentlich zu kündigen.

4. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatznach § 247 Abs. 1 BGB p.a. sowie Mahngebühren in Höhe von mindestens 5 Euro pro Mahnung zu erheben. Falls der Mieter keinVerbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, beträgt der Verzugszinssatz 9 Pro-zentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. BeiRücklastschriften kann der Vermieter zudem einen Bearbeitungsaufwand in Höhe von maximal 15,00 Euro in Rechnung stellen.

§ 4 Überlassung an Dritte und Änderung der Unternehmensstruktur

1. Die Überlassung des Mietobjekts oder eines Teils davon, sei es durch Untervermietung oder sonstige Formen derGebrauchsüberlassung, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Dies gilt sowohl für entgeltliche als auchfür unentgeltliche Überlassung.

2. Bei einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft wird der Wechsel eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eineÄnderung der Rechtsform als Überlassung an Dritte angesehen, die der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf. Analog giltdies für Veränderungen in der Inhaberschaft sonstiger unternehmerischer Einheiten. Eine Verweigerung der Zustimmung muss aufsachlichen Gründen beruhen.

§ 5 Instandhaltung, Bauliche Änderungen und Relokation

1. Der Vermieter ist ermächtigt, bauliche Veränderungen und Ausbesserungsmaß-nahmen am Mietobjekt, ohne die Einwilligung desMieters durchzuführen. Der Mieter ist verpflichtet, solche Maßnahmen zu dulden und keine Behinderungen oder Verzögerungenherbeizuführen. Er gewährt dem Vermieter sowie dessen Beauftragten jederzeit Zutritt zum Mietobjekt. Ein Anspruch aufMietminderung ist hiermit ausgeschlossen. Über geplante Arbeiten wird der Mieter in angemessener Frist informiert, es sei denn, eshandelt sich um dringende Arbeiten zur Gefahrenabwehr.

2. Jegliche bauliche Veränderungen am Mietobjekt durch den Mieter sind untersagt.

3. Der Mieter hat auftretende Mängel am Mietobjekt sowie von ihm verursachte Schäden in der Gesamtanlage unverzüglich demVermieter zu melden.

4. Der Mieter erteilt seine Zustimmung zu einer Änderung des Mietobjekts innerhalb der Gesamtanlage oder zu einemGebäudewechsel innerhalb der Stadtgrenzen, sofern die Änderung durch behördliche Auflagen, notwendige Reparaturen oderMaßnahmen zur Steigerung der Anlageneffizienz erforderlich wird. Der Vermieter hat den Mieter hierüber innerhalb einer Frist von 14Tagen zu informieren und ihm ein vergleichbares Ersatzobjekt zur Verfügung zu stellen. Alle Umzugskosten innerhalb der Anlage trägtder Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, an dem erforderlichen Umzug aktiv mitzuwirken. Sollte der Mieter dieser Aufforderung nichtfristgerecht nachkommen oder eine dringende Relokation notwendig sein, ist der Vermieter berechtigt, den Umzug auf Risiko undKosten des Mieters vorzunehmen.

5. Der Vermieter ist berechtigt, notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten an der Lüftungs-/Elektronik-/Sprinkleranlagedes Mietobjekts durchzuführen.

§ 6 Sicherheitsmechanismen und Zugangsberechtigungen

1. Das Mietobjekt wird in einem verschlossenen Zustand an den Mieter übergeben. Ein Vorhängeschloss ist bereits installiert. DerMieter ist berechtigt und zugleich verpflichtet, diese Sicherheitsvorkehrung während der Mietzeit aufrechtzuerhalten. Der Mieterträgt die alleinige Verantwortung für die sichere Aufbewahrung und Verwendung des ihm mitgeteilten Codes. Die Anbringung eineszusätzlichen Schlosses oder die gleichzeitige Nutzung mehrerer Verriegelungsmechanismen ist untersagt.

2. Der Mieter erteilt seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung, dass der Vermieter im Falle besonderer Umstände(beispielsweise Schäden an benachbarten Einheiten, Zahlungsverzug des Mieters etc.) berechtigt ist, an derVerriegelungseinrichtung ein eigenes Schloss anzubringen. Der Vermieter hat die Verpflichtung, dieses Schloss unverzüglich nachBehebung des Zahlungsrückstands zu entfernen.

3. Der Vermieter behält sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen Änderungen in der Organisation der Zugangsmöglichkeitenvorzunehmen. Der Mieter erklärt sein vorab gegebenes Einverständnis für solche Änderungen und die eventuelle Zuweisung einesalternativen Mietobjekts gemäß dieser Klausel.

4. In Fällen akuter Gefahr für das Mietobjekt oder die Gesamtanlage ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt ohne vorherigeAnkündigung zu öffnen und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Eine entsprechende Handlungspflicht seitensdes Vermieters besteht jedoch nicht.

§ 7 Haftungsregelungen

1. Jegliche Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz infolge initialer oder nachfolgender Mängel der vermieteten Einheit sindausgeschlossen. Spedition Arnold GmbH übernimmt ferner keine Haftung für jegliche Schäden am eingelagerten Gut oder fürsonstige Sachschäden, ungeachtet ihrer Ursache oder ihres Verursachers. Diese Haftungsausschlüsse sind nicht anwendbar inFällen gesetzlich zwingender Haftung, einschließlich aber nicht beschränkt auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzungwesentlicher Vertragspflichten. In dem Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatz auf denvertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung des Le-bens,des Körpers oder der Gesundheit oder eine andere gesetzlich zwingende Haftung vor. Ansprüche des Mieters auf Erfüllung sowiedessen Recht zur fristlosen Kündigung bleiben hiervon unberührt.

2. Für Hindernisse beim Zugang zur Lagerhalle, die durch Umstände verursacht werden, die Spedition Arnold GmbH nicht zuvertreten hat (etwa Straßenbauarbeiten, Defekte oder technische Mängel an Zufahrtstoren oder Eingangstüren, insbesondereaußerhalb der in § 2 Ziffer 4 genannten Öffnungszeiten, durch Dritte oder andere Mieter), wird keine Haftung übernommen.

3. Der Mieter trägt die Haftung für jegliche Schäden am Mietobjekt, am Gebäude sowie an den zum Gebäude gehörenden Anlagenund Einrichtungen, die durch ihn selbst, seine Mitarbeiter, Besucher, Kunden, Lieferanten oder durch von ihm beauftragteDienstleister verursacht worden sind, sofern der Mieter ein Verschulden zu vertreten hat. Der Mieter hat die Beweislast für dasFehlen eines schuldhaften Verhaltens, soweit das Mietobjekt und die zugehörigen Anlagen und Einrichtungen seiner Sorgfaltspflichtunterliegen. Im Falle einer Schadensersatzleistung des Mieters an Spedition Arnold GmbH ist letzterer verpflichtet, dem Mietereventuell zustehende Ansprüche gegen den tatsächlichen Verursacher des Schadens abzutreten.

4. Der Mieter haftet für die Eignung der eingelagerten Objekte zur Lagerung, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen des § 1.

5. Sollten Abweichungen der tatsächlichen Lagerfläche bei geschlossenen Räumen gegenüber der vertraglich vereinbarten Flächeaufgrund einer nachträglichen Vermessung festgestellt werden, so sind Abweichungen bis zu 10% als nicht erheblich anzusehen. Beieiner höheren Abweichung erfolgt eine Neuberechnung der Miete basierend auf den tatsächlichen Innenmaßen der jeweiligenLagerfläche.

6. Im Falle einer technischen Störung oder höherer Gewalt, die den Zutritt zum jeweiligen Abteil verhindert, übernimmt SpeditionArnold GmbH keine Haftung. Jegliche Ansprüche auf Schadensersatz, Mietminderung oder sonstige Forderungen gegenüberSpedition Arnold GmbH sind in solchen Situationen ausgeschlossen.

§ 8 Regelungen zu Minderung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Der Mieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Mietzahlungsansprüche von Spedition Arnold GmbH durch Aufrechnung oderZurückbehaltung zu mindern. Ausgenommen hiervon sind lediglich Schadensersatzforderungen oder Forderungen auf Ersatz vonAuf-wendungen des Mieters, die durch anfängliche oder nachträgliche Mängel der Miet-sache verursacht wurden und die SpeditionArnold GmbH aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist dem Mieternur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen im Kontext des Mietverhältnisses gestattet.

2. Ansprüche des Mieters auf Rückforderung aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung bleiben hiervon unberührt.

3. Sofern eine Aufrechnung oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gemäß Ziffer 1 möglich ist, ist dies nur dann zulässig, wennder Mieter seine Absicht, von diesem Recht Gebrauch zu machen, gegenüber Spedition Arnold GmbH mindestens einen Monat vorder Fälligkeit der betreffenden Miete schriftlich kundgetan hat.

§ 9 Regelungen zum Pfandrecht von Spedition Arnold GmbH

1. Der Mieter versichert, dass er der rechtmäßige Eigentümer oder zumindest der berechtigte Besitzer der eingelagerten Objekte ist.

2. Der Mieter ist verpflichtet, Spedition Arnold GmbH unmittelbar in Kenntnis zu setzen, sollten die in der Mietsache deponiertenGegenstände einer Pfändung durch Dritte unterliegen. Im Falle der Ausübung des Vermieterpfandrechts durch Spedition ArnoldGmbH ist das Unternehmen befugt, ein Inventar der in der vermieteten Einheit aufbewahrten Objekte zu erstellen.

§ 10 Regelungen zur Sicherungsübereignung

1. Der Mieter überträgt Spedition Arnold GmbH vorläufig sein Eigentums- oder Anwartschaftsrecht an allen Objekten, die währendder Vertragslaufzeit im Mietraum deponiert werden. Diese Objekte werden nachfolgend als „Sicherungsobjekt“ bezeichnet. DieGültigkeit dieser Sicherungsübereignung tritt aufschiebend ein, sofern der Mieter mit der Zahlung der Mietgebühren für mindestensdrei Mietperioden im Rückstand ist. Anstelle einer physischen Übergabe des Sicherungsobjekts wird vereinbart, dass SpeditionArnold GmbH das Sicherungsobjekt unentgeltlich für den Mieter verwahrt. Der Mieter erteilt hiermit seine vorherige Zustimmung zurVerwertung des Sicherungsobjekts entsprechend den folgenden Bestimmungen.

2. Das Sicherungsobjekt dient Spedition Arnold GmbH zur Absicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus demMietverhältnis. Trotz der Sicherungsübereignung und auch nach dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung bleibt der Mieter zurNutzung des Sicherungsobjekts berechtigt. Er kann das Sicherungsobjekt unbeschränkt aus dem Mietraum entfernen und darüberverfügen.

3. Dem Mieter steht ein schuldrechtlicher Freigabeanspruch gegenüber Spedition Arnold GmbH zu, falls der Wert dessicherungsübereigneten Objekts 110% der gesicherten Forderungen übersteigt. Bei Entfernung des Sicherungsobjekts aus demMietobjekt endet die Sicherungsübereignung automatisch durch auflösende Bedingung und der Mieter erhält sein vollständigesEigentums- oder Anwartschaftsrecht zurück.

4. Nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Absatz 1 ist Spedition Arnold GmbH berechtigt, das Sicherungsobjekt unterEinhaltung einer schriftlich gesetzten, einmonatigen Frist zu verwerten, vorausgesetzt, dass der Mieter mindestens zweiMietperioden im Zahlungsverzug ist und Spedition Arnold GmbH daher gemäß § 11 des Mietvertrages zur Kündigung berechtigt ist.

5. Im Rahmen der Verwertungsmaßnahmen ist Spedition Arnold GmbH autorisiert, den Mietraum auf Kosten des Mieters zu räumenund das Sicherungsobjekt in Besitz zu nehmen. Die Öffnung und Inventarisierung des Sicherungsobjekts erfolgt in Gegenwart vonzwei Mitarbeitern von Spedition Arnold GmbH, die ein entsprechendes Protokoll er-stellen.

6. Spedition Arnold GmbH ist befugt, das Sicherungsobjekt nach freiem Ermessen und auf Kosten des Mieters zu verwerten. Nichtverwertbare oder offenkundig wertlose Objekte dürfen entsorgt werden. Spedition Arnold GmbH verpflichtet sich, bei der Verwertungdes Sicherungsobjekts die berechtigten Interessen des Mieters zu berücksichtigen und nur soweit zu verwerten, wie es zurBefriedigung der gesicherten Ansprüche erforderlich ist. Ein etwaiger Mehrerlös aus der Verwertung ist an den Mieter auszuzahlen.

§ 11 Regelungen zur Beendigung des Mietverhältnisses

1. Eine ordnungsgemäße Kündigung des Mietverhältnisses ist ausschließlich in schriftlicher Form möglich. Der Mieter istverpflichtet, im Rahmen der Kündigung die Lagerfläche vollständig zu leeren und zu reinigen.

2. Jegliche Kündigungserklärungen müssen eindeutig den Absender, den Lagerstandort und, falls vorhanden die Nummer der zukündigenden Lagereinheit ausweisen.

§ 12 Sonderkündigungsrecht

Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort zu beenden, zusätzlich zu den imGesetz festgelegten Gründen, in folgenden Fällen:

1. Falls der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters die gemieteten Räumlichkeiten für andere Zwecke als in § 1beschrieben nutzt oder unerlaubt an Dritte untervermietet;

2. Falls über das Vermögen des Mieters die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt wird;

3. Falls der Mieter seinen im Vertrag festgelegten Pflichten (z.B. wie in § 1 beschrieben) nicht nachkommt;

4. Falls die allgemein gültige Hausordnung nicht befolgt wird oder ein anderer, unzumutbarer Zustand eintritt, wie etwa dieBelästigung anderer Mieter, und dieser Zustand trotz schriftlicher Mahnung anhält.

5. Bei Sonderkündigung hat Spedition Arnold GmbH das Recht die restlichen Mietzahlungen bis zum Laufzeitende weitereinzuziehen.

§ 13 Vertragsende

Nach Ablauf des Mietverhältnisses muss der Mieter den Lagerraum leer, sauber zu-rückgeben. Eventuelle Beschädigungen sind zumelden und werden professionell und kostenpflichtig behoben und dem Mieter in Rechnung gestellt.

Gibt der Mieter den Lagerraum nach Kündigung oder Ablauf der Festmietzeit nicht fristgerecht und/oder ordnungsgemäß zurück,haftet er, falls der Vermieter das Objekt bereits neu vermietet hat und der Nachmieter keinen Ersatz akzeptiert oder verfügbar ist.Zusätzlich ist der Mieter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete verpflichtet. Der Mieter stellt denVermieter von möglichen An-sprüchen des Nachmieters frei. Der Vermieter hat das Recht, mit zurückgelassenen Gegenständen wiefolgt zu verfahren:

a. Bei offensichtlich wertlosen Objekten (Sperrmüll etc.) nach Einschätzung des Ver-mieters kann dieser sie sofort auf Kosten desMieters entsorgen.

b. Sind die Gegenstände nach Ansicht des Vermieters nicht offensichtlich wertlos, ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten desMieters einzulagern und drei Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung an die letzte bekannte Adresse des Mieters, zuverkaufen. Diese Aufforderung ist einmal zu wiederholen.

c. Die Verwertung sollte nach Möglichkeit durch freihändigen Verkauf erfolgen, sofern keine Rechte Dritter an den Gegenständenbekannt sind. Ein Verwahrungsverhältnis wird hierdurch nicht begründet. Etwaige Erlöse, abzüglich der dem Vermieter entstandenenKosten, sind beim zuständigen Amtsgericht zugunsten des Mieters zu hinterlegen.

d. Alle anderen Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters lagern. Diese dürfen entsorgt werden, wenn der Mieter sienicht innerhalb von 6 Wochen nach schriftlicher Aufforderung abholt. Die Entsorgungskosten trägt der Mieter.

Wurde der Mietvertrag vom Mieter beendet, jedoch kein fristgemäßer Auszug vollzogen oder die Lagereinheit nicht leer übergeben,verlängert sich der Mietvertrag automatisch um einen weiteren Monat.

§ 14 Mehrere Parteien

1. Sind mehrere Personen als Mieter beteiligt, haften sie für alle aus dem Vertrag entstehenden Verpflichtungen alsGesamtschuldner.

2. Ereignisse, die für eine Person unter mehreren Beteiligten eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses bewirken odergegen sie Ansprüche auf Schadenersatz oder andere Forderungen begründen, gelten gleichermaßen für die anderen beteiligtenPersonen.

3. Im Falle mehrerer Mieter oder Vermieter bevollmächtigen sich diese gegenseitig, Erklärungen der jeweils anderen Vertragsparteiim Namen aller anzunehmen oder abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung von Seiten des Mieters oder des Vermietersgenügt es, wenn sie einem der Mieter oder einem der Vermieter übermittelt wird.

§ 15 Versicherung

1. Der Kunde ist verpflichtet, für sein Abteil eine Mindestversicherungsdeckung abzuschließen. Die Höhe dieserMindestversicherungsdeckung beträgt mindestens 2.000,00 EUR je Abteil.

2. Entscheidet sich der Kunde für eine höhere Versicherungsdeckung durch eine ex-terne Versicherungsgesellschaft, so ist eineschriftliche Bestätigung dieser Deckung dem Verwahrer per E-Mail oder Brief zu übermitteln. Diese Bestätigung dient der möglichenErhöhung des erlaubten Lagerwerts (Lagerwert = Zeitwert aller eingelagerten Waren/Gegenstände). Spedition Arnold GmbH behältsich das Recht vor, die Erhöhung des erlaubten Lagerwerts nach Überprüfung der Versicherungsbedingungen abzulehnen,beispielsweise wenn keine ausreichende Schadensdeckung vorliegt.

3.Ausschlüsse vom VersicherungsschutzIm Rahmen des Versicherungsschutzes des Mietobjekts sind folgende Gegenstände und Waren explizit nicht abgedeckt:
i. Bargeld und Geldkarten

ii. Urkunden (einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere)

iii. Briefmarken und Telefonkarten• Münzen und Medaillen

iv. Unbearbeitete Edelmetalle und Gegenstände aus Edelmetallen

v. Schmucksachen, Perlen und Edelsteine

vi. Sammlungen, Antiquitäten und Kunstgegenstände

vii. Orientteppiche

viii. Sonstige genehmigungsbedürftige Einlagerungen

x. Feuergefährliche Stoffe
Es liegt in der Verantwortung des Mieters, sich über diese Ausschlüsse im Klaren zu sein und diese Gegenstände nicht in dasMietobjekt einzulagern, da sie nicht durch den Versicherungsschutz des Vermieters gedeckt sind.

§ 16 Übertragbarkeit der Rechte und Pflichten

1. Sollte der Vermieter die Absicht haben, das bestehende Mietverhältnis während der Vertragsdauer an einen Dritten zu übertragen,gibt der Mieter hierfür bereits jetzt seine Einwilligung. In diesem Zusammenhang hat der Vermieter sicherzustellen, dass hinsichtlichder Mietsicherheit eine Abrechnung vorgenommen wird. Die nicht verbrauchte Mietsicherheit ist dem Nachfolger auszuhändigenoder auf andere Weise mit diesem zu verrechnen. Mit dem Abschluss dieser Übertragung endet die Haftung des ursprünglichenVermieters bezüglich der Mietsicherheit. Eventuelle Forderungen des Mieters wegen Entschädigung oder Verwendungsersatz richtensich gegen den neuen Eigentümer.

2. Der Mieter ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters berechtigt, Rechte und Forderungen aus diesem Vertrag an Drittezu übertragen. Dies gilt auch für die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag.

§ 17 Ort der Vertragserfüllung und Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit

1. Als Ort der Vertragserfüllung gilt der Standort des gemieteten Objekts, es sei denn, die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 2 sind anwendbar.

2. Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wirdunser Geschäftssitz in Deizisau als exklusiver Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenden oder mit ihm inZusammenhang stehenden Ansprüche vereinbart. Dasselbe gilt für Personen, die keinen generellen Gerichtsstand in Deutschlandaufweisen oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegen, oder derenWohnsitz oder normaler Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

§ 18 Informationsaustausch

Um eine effiziente Kommunikation zwischen dem Mieter und dem Vermieter sicher-zustellen, werden vertragsbezogeneInformationen und Unterlagen auch digital versandt oder kommuniziert. Vertragsdokumente können ausdrücklich ebenfalls auf digitalem Wege ausgetauscht werden. Der Mieter ist verpflichtet, jegliche Änderungen seiner Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse und/oder Handynummer, unverzüglich mitzuteilen.

§ 19 Schlussbestimmungen

1. Für dieses Mietverhältnis gelten ausschließlich die Bedingungen dieses Vertrages. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen desMieters finden keine Anwendung, es sei denn, ihre Wirksamkeit wurde ausdrücklich vereinbart.

2. Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift, seines Namens oder seines Ansprechpartners unverzüglichmitzuteilen. Muss vom Vermieter eine Adressermittlung über die zuständige Einwohnermeldebehörde durchgeführt werden, fällt fürden Mieter eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 an.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigenBestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, bzw. werden die Parteien einesolche Regelung treffen, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben odernach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

4. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertragesbedürfen der Schriftform, es sei denn, es ist in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt.